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   BayObLG, 07.11.1991 - BReg. 3 Z 120/91   

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https://dejure.org/1991,4077
BayObLG, 07.11.1991 - BReg. 3 Z 120/91 (https://dejure.org/1991,4077)
BayObLG, Entscheidung vom 07.11.1991 - BReg. 3 Z 120/91 (https://dejure.org/1991,4077)
BayObLG, Entscheidung vom 07. November 1991 - BReg. 3 Z 120/91 (https://dejure.org/1991,4077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    FGG §§ 19, 27, 142, 143, 144 Abs. 2; GmbHG § 47

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung von Gesellschaftsanteilen; Eintragung einer angemeldeten Satzungsänderung ins Handelsregister; Behebung von Fehlern bei einer Handelsregisteranmeldung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 47, 53, 54
    Notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluß: Verbindlichkeit für den Registerrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1992, 533
  • BB 1992, 226
  • DB 1992, 135
  • Rpfleger 1992, 11
  • BayObLGZ 1991 Nr. 70
  • BayObLGZ 1991, 371
  • GmbHR 1992, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Lediglich anfechtbare Beschlüsse hat das Registergericht einzutragen (BayObLG, GmbHR 1992, 41; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 2406; OLG München, ZIP 2012, 2150).
  • OLG Bremen, 16.06.2008 - 2 W 38/08

    Eltern können voll eingezahlte Kommanditanteile ohne Mitwirkung eines

    Macht das Registergericht die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 S. 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen - hier: der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers - abhängig, so handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist (vgl. BayObLG DB 1992, 135 (juris Rn.11); OLG Hamm DB 2005, 45 (juris Rn. 15) jew. m.w.Nw.).

    Weil die angenommenen Eintragungshindernisse nicht bestehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. BayObLG DB 1992, 135 (juris Rn. 15 f.).

  • BayObLG, 17.11.2000 - 3Z BR 271/00

    Anwendung des § 181 BGB auf Beschlüsse einer GmbH

    Ist in der Gesellschafterversammmlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses notariell beurkundet oder vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden, so ist der Beschluss mit dem beurkundeten bzw. festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle und materielle Mängel, welche die Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BayObLGZ 1991, 371/374).
  • OLG Hamm, 30.08.2001 - 27 U 26/01

    Änderung einer Einstimmigkeit vorschreibenden Satzungsbestimmung mit

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. ZIP 1988, 704; BayOblG in DB 1992, 135) ist die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, soweit ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, lediglich ein Anfechtungsgrund.
  • OLG München, 02.08.2018 - 23 U 2394/17

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gesellschafterbeschluss, Faktischer

    Er ist für den Registerrichter bindend; dieser darf die Eintragung nicht ablehnen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.11.1991 - BReg 3 Z 120/91 -, Rn. 14, juris).
  • BayObLG, 29.10.1992 - 3Z BR 38/92

    Widersprüche durch eine Satzungsänderung

    Zwischenverfügungen in Handelsregistersachen sind grundsätzlich anfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler § 19 Rn. 9), jedenfalls dann, wenn mit ihnen eine Änderung der Anmeldung mit dem Ziel erstrebt wird, eine Eintragung herbeiführen zu können (BayObLGZ 1991, 371/372 f.).
  • OLG Jena, 28.04.2009 - 6 W 42/09
    In diesem Fall müssen Beschlussmängel, die nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, nach den Regeln über die Anfechtung des Beschlusses geltend gemacht werden (vgl. BayObLG, GmbHR 1992, 41; Ulmer/Raiser, Großkommentar GmbHG, 2006, Anh. § 47, Rn. 19).
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